Satzung

Satzung Verein Aufbruch e.V.

Förderverein für die Gefängnisseelsorge
– Aufbruch e.V.- Kolpingstr.1, 74523 Schwäbisch Hall

§ 1
Name und Aufgabe

I.Der Verein führt den Namen „Förderverein für die Gefängnisseelsorge – Aufbruch e.V.“. Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall und ist überwiegend für die Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall und die Sozialtherapeutische Anstalt Baden- Württemberg Außenstelle Crailsheim zuständig.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Hall unter der Nummer 629 eingetragen.
II. Der Verein unterstützt ideell und finanziell die evangelische und katholische Gefängnisseelsorge. Er unterstützt und fördert alle Maßnahmen der Seelsorge, die Gefangene, Bedienstete und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen betreffen. Dabei wird der Verein tätig indem er Aufgaben initiiert, begleitet und durchführt. Insbesondere geht es um religiöse, therapeutische, kulturelle, pädagogische und sozial -caritative Angebote.
1. Der Verein bietet Betreuung und Hilfe für die Gefangen während und nach der Haft zur Unterstützung der Wiedereingliederung.
2. Der Verein fördert, ermöglicht und begleitet die ehrenamtliche Mitarbeit in den Justizvollzugsanstalten.
3. Im Rahmen dieser Zielsetzung kann der Verein auch Einrichtungen in eigener Trägerschaft betreiben.
4. Der Verein unterstützt die Ziele des Strafvollzuges und die Arbeit der Seelsorger in der Öffentlichkeit.
5. Der Verein fördert die Aus- und Weiterbildung der Gefangenen, Bediensteten und Ehrenamtlichen.
6. Der Verein veranstaltet oder unterstützt religiöse und erlebnispädagogische Freizeiten für die genannten Zielgruppen.
§ 2
Gemeinnützigkeit

I. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab-gabenordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. III. Für Tätigkeiten im satzungsgemäßen Bereich können angemessene pauschale oder sonstige Vergütungen bezahlt werden.
§ 3
Mitgliedschaft

I. Mitglieder können werden:
1. natürliche volljährige Personen und
2. juristische Personen, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
II. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist berechtigt, sie ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
III. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt.
IV. Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt,
2. durch Ausschluß
3. bei natürlichen Personen darüber hinaus durch Tod,
4. bei juristischen Personen darüber hinaus durch deren Auflösung.
5. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist mindestens drei Monate zuvor schriftlich dem Vorstand zu erklären.
§4
Mitgliedsbeitrag, Verwendung der Mittel

I. Über die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags und dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
II. Die Mittel des Vereins dienen ausschließlich dem in §1 II dieser Satzung genannten Zweck.
III. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5
Organe

I. Organe des Fördervereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§6
Mitgliederversammlung

I. Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung ist die/der Vorsitzende oder einer/eine seiner/ihrer Stellvertreter/innen des Vereins.
II. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. die Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichts des Vorstand sowie Erteilung der Entlastung;
2. Die Entscheidung über Erhebung und Höhe des Mitgliedsbeitrags;
3. die Beschlußfassung über eingebrachte Anträge;
4. die Wahl des Vorstands nach §7, sofern dessen Mitglieder nicht kraft Amtes berufen sind;
5. die Wahl des Kassenrevisors / der Kassenrevisorin;
6. die Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Fördervereins. III. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr, einberufen.
IV. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Fördervereins erfordert, oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem/der Vorsitzenden beantragt.
V. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n in geeigneter Form unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin.
VI. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt, abgesehen von den Bestimmungen der Satzungsänderung und Auflösung des Fördervereins, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
VII. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
§7
Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus den zu wählenden Mitgliedern:
1. dem/der Vorsitzenden,
2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem/der Kassier/in,
4. dem/der Schriftführer/in
5. ggf. der Referent/in für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
6. sowie den Mitgliedern kraft Amtes: dem evangelischen und dem katholischen Gefängnisseelsorger der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall.
II. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertretern/innen. Sie vertreten gemeinsam.
III. Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Laufende Bankgeschäfte sind grundsätzlich von zwei Vorstandsmitgliedern zu tätigen.
IV. Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung eines/einer stellvertretenden Vorsitzenden zusammen und ist beschlußfähig, wenn außer dem/der Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
V. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
VI. Die Wahl des Vorstands erfolgt über drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte so lange weiter, bis das Ergebnis der Neuwahl feststeht.
§ 8
Satzungsänderung

I. Eine Änderung dieser Satzung sowie die Auflösung des Vereins kann nur in ei-ner mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
II. Zu diesen Beschlüssen ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 9
Auflösung des Fördervereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen der evangelischen und katholischen Kirche zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Seelsorge in den unter § 1 / I genannten Vollzugseinrichtungen verwenden darf.
 § 10 Gerichtsstand des Fördervereins 
Gerichtsstand des Vereins ist Schwäbisch Hall.